Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB")

Die Huber & Bruderer AG (nachfolgend “Beauftragte”) erbringt Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen der Finanz- und Vorsorgeplanung sowie der Finanz- und Vermögensberatung und den damit zusammenhängenden Geschäften (die Beauftragte bietet dabei keine eigenen Finanzprodukte an, sondern vermittelt lediglich solche von Produkte-Anbietern).

1. Geltungsbereich der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln den Abschluss, den Inhalt und die Ausführung von Verträgen und Vereinbarungen zwischen Kundinnen und Kunden (nachfolgend “Kunde”) und der Beauftragten.

Die AGB bilden integrierenden Bestandteil aller Offerten und Verträge, mithin der gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen der Beauftragten und dem Kunden. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde diese AGBs.

Änderungen der AGBs werden dem Kunden schriftlich oder auf elektronischem Wege mitgeteilt. Sie gelten als anerkannt, sofern der Kunde dagegen nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch erhebt.

2. Vertragsabschluss und Auftragserteilung

Grundlage für die Geschäftsbeziehung zwischen den Kunden und der Beauftragten bildet der Rahmenvertrag, welchen diese abschliessen. Umfang, Leistungen, Honorare und Konditionen der einzelnen Aufträge werden in schriftlichen Zusätzen (Anhängen udgl.) definiert.

Weisungen betreffend der Ausführung der Aufträge können mündlich oder schriftlich erteilt werden. Sie werden von der Beauftragten nach Eingang entsprechend bestätigt.

Unabhängig von der vertraglichen Beziehung zwischen der Beauftragten und dem Kunden, ist der jeweilig gewählte Produkte-Partner der Beauftragten frei, über die Annahme oder Ablehnung eines Antrages des Kunden bezüglich eines Finanzproduktes zu entscheiden. Rechte und Pflichten aus den einzelnen Vertragsverhältnissen betreffend Finanzprodukte entstehen ausnahmslos zwischen dem Kunden und dem gewählten Produkte-Partner gemäss dessen Bedingungen.

3. Pflichten der Beauftragten

Die Beauftragte führt die ihr erteilten Aufträge fachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt aus. Sie beachtet die Weisungen des Kunden. Können solche nicht eingehalten werden, wird der Kunde umgehend informiert.

Werden keine Weisungen erteilt, handelt die Beauftragte im mutmasslichen Sinne des Kunden.

Die Beauftragte kann zur Ausführung des Auftrages Dritte beiziehen, soweit dies notwendig ist. Sind damit Kosten verbunden, trägt diese der Kunde. Der Kunde wird vor der Beiziehung entsprechend benachrichtigt.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, der Beauftragten alle Angaben, welche zur Auftragsausführung notwendig sind, wahrheitsgemäss und vollständig zu erteilen. Er nimmt zur Kenntnis, dass die ihm vorgeschlagenen Allfinanzprodukte aufgrund derselben ausgewählt werden.

Der Kunde ist sich bewusst, dass ein Auftrag nur bei vollständiger und zutreffender Information richtig erfüllt werden kann. Insbesondere nimmt er zur Kenntnis, dass unvollständige oder unzutreffende Angaben bei Versicherungsabschlüssen zum Vertragsrücktritt und/oder teilweiser oder gänzlicher Leistungsverweigerung beim Eintritt des Schadensfalles führen kann. Bei Kapitalanlagen können unvollständige oder unzutreffende Angaben zum teilweisen oder vollständigen Verlust der Einlagen führen.

Bei späteren Anpassungen der Finanzprodukte hat der Kunde/die Kundin dafür besorgt zu sein, diese Angaben – falls nötig – ohne Aufforderung der Beauftragten zu aktualisieren.

5. Einwilligung zur Informationsbeschaffung

Der Kunde ermächtigt die Beauftragte, alle persönlichen Daten und Informationen, welche zur Einschätzung des Risikos und für die Ausstellung oder Überprüfung der Anträge für Finanzprodukte benötigt werden, einzuholen, an involvierte Produkte-Anbieter weiterzuleiten sowie bei gesetzlich ermächtigten Kontrollorganen bzw. amtlichen Stellen einzusehen.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Honorare der Beauftragten werden in den einzelnen Aufträgen betragsmässig ausgewiesen. Die Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (z.Zt. 7,7%). Diese wird separat ausgewiesen und hinzugerechnet.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung (Verfalldatum). Ab dem Verfalldatum ist ein Verzugszins in der Höhe von 5% geschuldet. Für Mahnungen wird eine Umtriebsgebühr in der Höhe von jeweils CHF 20 hinzugerechnet.

Eine Verrechnung von eigenen Forderungen des Kunden ist nur zulässig, soweit diese Forderungen von der Beauftragten explizit anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind.

7. Rückvergütungen (Retrozessionen und andere)

Für die Vermittlung von Produkten erhält die Beauftragte Rückvergütungen (Retrozessionen), die von Depotbanken oder anderen Dritten erstattet werden, über welche die Beauftragte Geschäfte abwickelt bzw. deren Produkte auf Rechnung des Kunden erworben werden. Diese Rückvergütungen bilden einen Bestandteil des Honorars der Beauftragten.

Der Kunde anerkennt dies und verzichtet explizit darauf, einen Anspruch auf solche Vergütungen geltend zu machen. Darüber hinaus tritt er seine Ansprüche an die Beauftragte ab.

Die Höhe der Rückvergütungen richtet sich nach dem gewählten Produkt:

    1. Bei Anlagefonds und Vermögensverwaltungsmandaten kann die einmalige Retrozession bis zu 95% der von der Anlagefondsgesellschaft oder dem Vermögensverwalter erhobenen Ausgabekommission betragen.

    2. Bestandeskommissionen von Anlagefonds und Zertifikaten:

      Bei Anlagen in Aktien, Obligationen und ETFs (Exchange Traded Funds) erhält die Beauftragte keine regelmässig wiederkehrenden Entschädigungen. Bei Anlagen in strukturierte Produkte wie zum Beispiel Zertifikate, kapitalgarantierte Kapitalanlagen etc. erhält die Beauftragte eine jährlich wiederkehrende Bestandesretrozession, die zwischen 0.05% und 1.2% des aktuellen Wertes dieser strukturierten Produkte betragen kann. Bei Anlagefonds erhält die Beauftragte eine jährlich wiederkehrende Bestandesretrozession von bis zu 1.2% des aktuellen Wertes dieser Anlagefonds.

    3. Bestandeskommissionen für die Zuführung von Vermögenswerten:

      In einzelnen Fällen erhält die Beauftragte von der Depotbank für die Zuführung neuer Vermögenswerte eine separate Retrozession, auch Finder’s Fee genannt. Diese einmalige Retrozession kann bis zu 1% der neu zugeführten Vermögenswerte betragen.

    4. Bei Lebensversicherungsprodukten kann die einmalige Provision bis zu 5% der von der Versicherungsgesellschaft berechneten Produktionssumme betragen.

8. Haftungsbegrenzung / Anlagerisiken

Die Beauftragte haftet ausschliesslich für grobfahrlässig und vorsätzlich zugefügte direkte Schäden. Jede weiter gehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird ausdrücklich wegbedungen.

Bezüglich der vermittelten Produkte, insbesondere von Kapitalanlagen, bestätigt der Kunde, dass er über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist, sie kennt und verstanden hat. Namentlich erklärt er darüber informiert worden zu sein, dass die von ihm gewählten Kapitalanlagen mit Chancen und mit Risiken verbunden sind und dass bei Fremdwährungen zusätzlich Währungsrisiken bestehen. Sämtliche zur Verfügung gestellten Ertragsdokumentationen beziehen sich ausschliesslich auf die Vergangenheit.

Der Kunde bestätigt des Weiteren, dass er darüber informiert wurde, dass sein investiertes Kapital je nach Anlagestrategie mehr oder weniger grossen Schwankungen ausgesetzt und eine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals nicht garantiert werden kann. Insbesondere bestätigt der Kunde auch, dass er, unabhängig davon welche Anlagestrategie und Risikogruppe er wählt, Gefahr läuft, der gesamten Anlage verlustig zu gehen. Bei Kapitalein- und Kapitalanlagen kann sich eine Auszahlung zudem über längere Dauer verzögern. Eine Zusage über künftige Erträge kann ebenfalls nicht gemacht werden.

9. Vertraulichkeit

Die Beauftragte behandelt sämtliche Angaben und Daten des Kunden vertraulich. Sie werden Dritten nur so weit zugänglich gemacht, wie dies zur Auftragserfüllung notwendig ist.

10. Salvatorische Klausel

Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als unzulässig oder ungültig erweisen, wird davon der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, sich in diesem Falle auf eine Regelung zu einigen, welche dem Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Parteien vereinbaren die ausschliessliche Anwendung des Schweizerischen Rechtes bezüglich allfälliger Streitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis.

Weiter vereinbaren sie die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz der Beauftragten.

AGB Version Juli 2021

Dokumente

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